Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIANOS advisory GmbH · Stand 08/2026 · Version 1.0 · gültig ab 01.10.2026.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der VIANOS advisory GmbH, FN 58118 v, Keplerstraße 109, 8020 Graz (künftig Auftragnehmer genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Unternehmern im Sinne des UGB und des KSchG als auch – mit den in Punkt 21 geregelten Abweichungen – für Verträge mit Verbrauchern. Einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern; dies ist an der jeweiligen Stelle ausdrücklich angeführt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Leistungsgegenstand / Umfang des Auftrages
Der Auftragnehmer erbringt Schulungs-, Service- und Beratungsleistungen. Der Leistungsgegenstand umfasst insbesondere:
- Beratung und Begleitung beim Aufbau, bei der Optimierung und bei der Weiterentwicklung von Managementsystemen, insbesondere entlang der ISO 9001, ISO 14001, ISO 50001, ISO 21001 und weiterer harmonisierter Normen
- Planung und Durchführung interner Audits (1st party) sowie von Lieferanten- und Zweitparteienaudits (2nd party) einschließlich nicht normativer Konformitätsbewertungen. Zertifizierungsaudits (3rd party) werden sinngemäß ausschließlich im Auftrag akkreditierter Zertifizierungsstellen erbracht
- Beratung und Begleitung bei der Erstellung und Moderation von Managementbewertungen sowie Reifegradanalysen und Prozessoptimierungen
- Planung und Durchführung von Trainings, Schulungen und Workshops als Inhouse- oder öffentliche Veranstaltung, in Präsenz-, Online- oder Blended-Form
- Vortrags-, Trainer- und Referententätigkeiten sowie die Abnahme von Prüfungen im Auftrag akkreditierter Stellen
- Übernahme von Leistungen als externer oder interimistischer Qualitätsmanagement-Partner sowie laufende Betreuungsleistungen
- Entwicklung, Überlassung und Vertrieb von IT-Werkzeugen, einschließlich KI-gestützter Anwendungen, im Aufgabenfeld von Managementsystemen und Schulungsbereichen
- Mitwirkung in und Abwicklung von Entwicklungsprojekten
Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart; maßgeblich sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und die zugehörige Leistungsbeschreibung. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung, Angebot bzw. Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Beratungs-, Audit- und Schulungsleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich ein Werk vereinbart wird, Dienstleistungen. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige, dem anerkannten Stand der Technik und der einschlägigen Regelwerke entsprechende Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder normativen Erfolg. Insbesondere wird die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Erweiterung einer Zertifizierung, Akkreditierung, Förderzusage oder behördlichen Genehmigung nicht geschuldet und nicht zugesichert.
Die Leistungen des Auftragnehmers ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder arbeitsmedizinische Beratung. Sofern im Zuge der Leistungserbringung rechtliche, steuerliche oder sicherheitstechnische Fragestellungen berührt werden, weist der Auftragnehmer darauf hin; die Beiziehung der jeweils befugten Berufsträger obliegt dem Auftraggeber.
3. Unparteilichkeit und Abgrenzung zur Zertifizierung
Der Auftragnehmer ist keine Zertifizierungs-, Akkreditierungs- oder Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des AkkG und der Normenreihe ISO/IEC 17000. Er trifft keine Zertifizierungsentscheidungen.
Der Auftragnehmer ist Teil eines Unternehmensverbundes, dem auch eine akkreditierte Zertifizierungs- und Personenzertifizierungsstelle angehört. Der Auftragnehmer legt diese Verbindung gegenüber dem Auftraggeber offen. Zur Wahrung der Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle gilt:
- Der Auftragnehmer nimmt keinerlei Einfluss auf Zertifizierungs-, Prüfungs- oder Akkreditierungsentscheidungen Dritter.
- Die Beauftragung des Auftragnehmers begründet weder einen Anspruch auf eine Zertifizierung noch einen Vorteil im Zertifizierungsverfahren.
- Der Auftraggeber ist in der Wahl seiner Zertifizierungsstelle frei; eine Empfehlung des Auftragnehmers ist unverbindlich.
Personenzertifikate, Zertifizierungsurkunden und akkreditierte Prüfungsergebnisse werden ausschließlich von der jeweiligen Zertifizierungsstelle ausgestellt. Der Auftragnehmer stellt Teilnahmebestätigungen und Kompetenznachweise für die von ihm erbrachten Schulungsleistungen aus.
4. Heranziehung Dritter / Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch geeignete, fachlich qualifizierte Dritte (Kooperationspartner, Fachexperten, Trainer, Auditoren) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet diese Dritten auf die Einhaltung der Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Unparteilichkeitsverpflichtungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Sofern für die Leistungserbringung die Persönlichkeit einer namentlich benannten Person wesentlich ist, erfolgt ein Wechsel nur aus wichtigem Grund und nach Information des Auftraggebers; der Auftragnehmer stellt eine gleichwertige Qualifikation sicher.
5. Nichtumgehung und Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung Personen und Gesellschaften, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht unmittelbar mit solchen oder gleichartigen Leistungen zu beauftragen, wie sie auch der Auftragnehmer anbietet, sofern die Geschäftsbeziehung erstmals über den Auftragnehmer zustande gekommen ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeitende des Auftragnehmers weder aktiv abzuwerben noch anzustellen. Als aktives Abwerben gilt nicht die Reaktion auf öffentliche Stellenausschreibungen oder Initiativbewerbungen.
Für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen die beiden vorstehenden Absätze wird eine dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttojahreshonorars der betroffenen Person bzw. des Auftragswertes der umgangenen Leistung vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers
Die Leistungserbringung des Auftragnehmers setzt die aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber sorgt insbesondere dafür, dass:
- die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs-, Audit- oder Schulungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben,
- dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht, vollständig und richtig vorgelegt werden – dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden,
- eine verantwortliche Ansprechperson mit ausreichender Entscheidungskompetenz benannt und während der Leistungserbringung erreichbar ist,
- die für Audits und Begehungen erforderlichen Zutritte, Zugänge, Auskunftspersonen und Einsichtsrechte rechtzeitig eingeräumt werden und die Auditbegleitung sichergestellt ist,
- für Schulungen und Workshops geeignete Räumlichkeiten, Ausstattung und – bei Online-Formaten – die erforderlichen technischen Voraussetzungen auf Seiten der Teilnehmenden verfügbar sind,
- der Auftragnehmer über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen und Audits – auch auf anderen Fachgebieten – sowie über offene Feststellungen, Auflagen und behördliche Verfahren umfassend informiert wird,
- die erforderlichen Sicherheitsunterweisungen erfolgen und persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt wird, soweit dies für Tätigkeiten an seinen Standorten erforderlich ist.
Der Auftraggeber bestätigt auf Verlangen des Auftragnehmers die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte schriftlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen.
Verzögerungen und Mehraufwände, die aus einer verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Mitwirkung des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen ihn zur Verschiebung von Terminen sowie zur gesonderten Verrechnung des Mehraufwandes.
7. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie verpflichten sich weiters gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeitenden des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. auf Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Der Auftragnehmer wird Aufträge nicht annehmen bzw. offenlegen, wenn ein Interessenkonflikt besteht, der die Objektivität der Leistungserbringung beeinträchtigen könnte. Erkennt der Auftragnehmer während der Leistungserbringung einen Interessenkonflikt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
8. Berichterstattung / Weisungsfreiheit
Eine Berichterstattung und Berichtspflicht wird in den jeweiligen Einzelaufträgen separat vereinbart. Audits werden in Form eines Auditberichts dokumentiert, Schulungen mittels Teilnahmebestätigung, Beratungsleistungen nach Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung der vereinbarten Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, soweit sich aus der Natur der Leistung – etwa bei Vor-Ort-Audits oder Schulungsterminen – nichts anderes ergibt.
Auditfeststellungen beruhen auf Stichproben und stellen eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Auditdurchführung dar. Der Auditbericht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich sämtlicher bestehender Abweichungen. Die Entscheidung über Korrekturen, Korrekturmaßnahmen und deren Umsetzung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Berichte, Analysen und Empfehlungen sind für den vereinbarten Zweck und den vereinbarten Adressatenkreis bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte – ausgenommen an die Zertifizierungsstelle des Auftraggebers und an dessen Berufsträger – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Gegenüber Dritten, denen ein Bericht ohne Zustimmung zugänglich gemacht wird, besteht keinerlei Haftung des Auftragnehmers.
9. Schulungen, Trainings und Workshops
Anmeldungen zu öffentlich ausgeschriebenen Trainings erfolgen schriftlich oder über das Anmeldeformular des Auftragnehmers. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Teilnahmegebühr ist vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Für die Stornierung von Anmeldungen zu öffentlichen Trainings durch den Auftraggeber gelten, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Stornierung beim Auftragnehmer, folgende Stornogebühren:
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornogebühr |
|---|---|
| bis 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn | keine |
| 20 bis 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn | 50 % der Teilnahmegebühr |
| ab 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen | 100 % der Teilnahmegebühr |
Die Nennung einer Ersatzteilnehmerin oder eines Ersatzteilnehmers ist bis zum Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich, sofern die allfälligen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
Für Inhouse-Trainings, Workshops und individuell vereinbarte Termine gilt: Bei Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber ab 20 bis 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin werden 50 %, ab 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin 100 % des vereinbarten Honorars als Ausfallshonorar verrechnet. Bereits angefallene Reise-, Vorbereitungs- und Nebenkosten sowie Stornokosten Dritter sind in jedem Fall zu ersetzen. Ersparte Aufwendungen werden gemäß Punkt 16, vorletzter Absatz, berücksichtigt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, öffentliche Trainings bei Nichterreichen der angegebenen Mindestteilnehmerzahl, bei Ausfall der Vortragenden oder aus sonstigen wichtigen Gründen bis spätestens sieben Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen oder zu verschieben. Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden in diesem Fall zur Gänze rückerstattet oder auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, sofern den Auftragnehmer kein grobes Verschulden trifft.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vortragende aus wichtigem Grund durch gleich qualifizierte Personen zu ersetzen sowie geringfügige Anpassungen von Inhalten, Ablauf, Ort und Zeit vorzunehmen, soweit dies den Charakter und das Ziel der Veranstaltung nicht wesentlich verändert.
Bei Online- und Hybridformaten obliegt die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen (Endgerät, Internetverbindung, Kamera, Ton) dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmenden. Für Störungen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wird keine Haftung übernommen und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Bild-, Ton- und Bildschirmaufzeichnungen von Veranstaltungen durch Teilnehmende sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und aller Beteiligten zulässig.
Führt eine Schulung zu einer Prüfung vor einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle, so sind Prüfungsanmeldung, Prüfungsdurchführung, Prüfungsentscheidung und Zertifikatserteilung ausschließlich Sache dieser Stelle und nicht Leistungsgegenstand des Auftragnehmers. Ein Prüfungserfolg wird nicht geschuldet.
10. Audits und Vor-Ort-Termine
Audittermine, Auditumfang, Auditkriterien und Auditprogramm werden im Einzelauftrag vereinbart und in einem Auditplan konkretisiert. Der Auftraggeber stellt die Verfügbarkeit der zu befragenden Personen und der erforderlichen dokumentierten Informationen sicher.
Für die Absage oder Verschiebung vereinbarter Audit- und Beratungstermine durch den Auftraggeber gelten die Regelungen des Punktes 9 sinngemäß.
Kann ein Audit aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht, nicht vollständig oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden, gilt die Leistung als erbracht und ist zu vergüten. Der Auftragnehmer hält den Umstand im Auditbericht fest.
Die Bewertung von Auditfeststellungen erfolgt nach den vereinbarten Auditkriterien. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachverfolgung von Korrekturmaßnahmen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
11. Überlassung von IT-Werkzeugen und digitalen Inhalten
Werden dem Auftraggeber Softwarewerkzeuge, Vorlagen, Checklisten, Kalkulations- oder Auditinstrumente in digitaler Form überlassen, erhält er daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Dauer der Vereinbarung beschränktes Recht zur Nutzung im eigenen Unternehmen für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
Eine Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder Nutzung für Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Bearbeitungen für den internen Gebrauch sind zulässig; das Urheberrecht am Ursprungswerk bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit und keine Fehlerfreiheit überlassener Software. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig zu sichern.
Enthalten überlassene Werkzeuge Funktionen auf Basis künstlicher Intelligenz, so weist der Auftragnehmer darauf hin, dass deren Ergebnisse wahrscheinlichkeitsbasiert erzeugt werden und unvollständig oder unzutreffend sein können. Ergebnisse solcher Funktionen sind vor ihrer Verwendung durch fachkundige Personen des Auftraggebers zu prüfen und freizugeben. Sie stellen zB keine normkonforme Bewertung, keine Auditfeststellung und keine Entscheidung des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren rechtlichen und normativen Anforderungen, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1689, verantwortlich.
12. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitenden und beauftragten Dritten geschaffenen Werken – insbesondere Angebote, Berichte, Auditberichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Prozessbeschreibungen, Programme, Leistungsbeschreibungen, Schulungsunterlagen, Vorlagen, Checklisten, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen und Datenträger – verbleiben beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber erhält an diesen Werken ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Unternehmen für die vom Vertrag umfassten Zwecke. Dieses Recht umfasst auch die Vorlage bei der Zertifizierungsstelle, bei Behörden und bei Fördergebern des Auftraggebers, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder für Schulungen Dritter zu verwenden. Teilnehmenden überlassene Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwendet werden.
Vorbestehendes Wissen, Methoden, Verfahren, Werkzeuge und Vorlagen des Auftragnehmers bleiben in seinem uneingeschränkten Eigentum; ihre Verwendung in anderen Projekten bleibt dem Auftragnehmer unbenommen. Herstellerbezeichnungen und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
13. Gewährleistung
Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Erbringen der jeweiligen Leistung. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Erkennbarkeit, schriftlich und unter nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen; andernfalls sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus Irrtum ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn ein von der Erwartung des Auftraggebers abweichendes Ergebnis darauf beruht, dass Unterlagen oder Auskünfte des Auftraggebers unvollständig oder unrichtig waren, dass der Auftraggeber Empfehlungen nicht oder abweichend umgesetzt hat oder dass ein Dritter – etwa eine Zertifizierungsstelle oder Behörde – eine abweichende Beurteilung vornimmt.
14. Haftung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist gegenüber Unternehmern der Höhe nach mit dem Zweifachen des für den betreffenden Einzelauftrag vereinbarten Nettohonorars, höchstens jedoch mit der Deckungssumme der vom Auftragnehmer unterhaltenen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Auftragnehmer unterhält eine solche Versicherung in branchenüblichem Umfang und weist deren Bestand auf Verlangen nach.
Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, nicht erzielten Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie von Kosten, die dem Auftraggeber aus einem Zertifizierungs-, Akkreditierungs-, Förder- oder Behördenverfahren erwachsen, ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für den Verlust oder die Wiederbeschaffung von Daten, soweit der Auftraggeber keine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung vorgenommen hat.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Sofern der Auftragnehmer die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Punktes gelten nicht bei Personenschäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
15. Geheimhaltung und Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt der Leistung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zugegangen sind – insbesondere auch über die Daten von Kundinnen und Kunden des Auftraggebers –, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, deren er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussage- und Meldeverpflichtungen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt wechselseitig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Angebote, Honorarsätze, Methoden, Werkzeuge und Unterlagen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO ab. Erfolgt die Verarbeitung in eigener Verantwortung – etwa im Rahmen der Vertragsabwicklung, der Teilnehmerverwaltung oder der Rechnungslegung –, handelt der Auftragnehmer als Verantwortlicher.
Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Informationspflichten und allfällige Einwilligungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind, soweit er personenbezogene Daten – etwa Teilnehmerdaten oder Auditinformationen – an den Auftragnehmer übermittelt.
Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers gilt in der jeweils aktuellen Fassung und ist unter vianos.at abrufbar. Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen werden vom Auftragnehmer für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwahrt und danach datenschutzkonform vernichtet.
16. Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Je nach Art und Umfang der Leistung kommen projektbezogene Pauschalen, Tagessätze, modulare Leistungspakete oder wiederkehrende Betreuungspauschalen zur Anwendung. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ein Beratungstag umfasst acht Leistungsstunden. Halbe Tage werden mit 60 % des Tagessatzes verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Verrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung in angefangenen halben Stunden.
Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reise-, Nächtigungs- und Materialkosten sowie Kosten beigezogener Dritter sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen sowie bei Erstaufträgen und bei Aufträgen mit erheblichem Vorleistungsaufwand angemessene Anzahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung zu bringen. Der Auftragnehmer stellt jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
Bei Zahlungsverzug werden gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB sowie die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen verrechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist Unternehmern nicht gestattet, sofern die Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Als Ausgangsbasis dient der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses.
Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Leistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Die Sonderregelungen für Schulungs- und Audittermine gemäß den Punkten 9 und 10 bleiben unberührt.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
17. Elektronische Rechnungslegung und Kommunikation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Die Vertragsparteien kommunizieren im Rahmen der Auftragsabwicklung auch mittels E-Mail und gängiger Kollaborations- und Videokonferenzdienste. Beide Vertragsparteien sind sich der damit verbundenen Risiken – insbesondere hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Zustellung – bewusst und verzichten wechselseitig auf Ansprüche, die aus diesen Risiken resultieren, sofern kein grobes Verschulden vorliegt. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Übermittlung vertraulicher Unterlagen verschlüsselt oder über einen gesicherten Datenraum.
18. Dauer und Beendigung des Vertrages
Verträge über projektbezogene Leistungen enden grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung.
Dauerschuldverhältnisse – insbesondere Vereinbarungen über externes oder interimistisches Qualitätsmanagement, laufende Betreuungspauschalen, Auditprogramme über mehrere Perioden sowie die Überlassung von IT-Werkzeugen – werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie können von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden. Bereits verbindlich vereinbarte Einzeltermine innerhalb der Kündigungsfrist bleiben davon unberührt und sind zu vergüten.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, wenn die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit gemäß den Punkten 3 und 7 nicht mehr gewahrt werden kann oder wenn vom Auftraggeber eine Vorgangsweise verlangt wird, die gegen gesetzliche, normative oder berufsrechtliche Vorgaben verstößt.
Weiters als wichtiger Grund ist anzusehen, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte an zeitlich befristet überlassenen Werkzeugen. Überlassene Unterlagen und Datenträger sind auf Verlangen zurückzustellen oder nachweislich zu löschen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
19. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien sowie damit verbundene behördliche Maßnahmen, Krieg, Terroranschläge, Cyberangriffe, großflächige Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen sowie Streiks, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung informieren und, soweit möglich, ein gleichwertiges Ersatzformat – etwa die Durchführung als Online- oder Remote-Leistung – anbieten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
20. Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firmenwortlaut und Wort-Bild-Marke sowie unter allgemeiner Bezeichnung der erbrachten Leistungsart als Referenz zu nennen, insbesondere auf der Website, in Angebotsunterlagen und in Präsentationen.
Inhalte des Auftrages, Ergebnisse, Feststellungen und sonstige vertrauliche Informationen dürfen dabei nicht offengelegt werden. Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen; der Auftragnehmer entfernt die Nennung diesfalls binnen angemessener Frist.
21. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten die nachstehenden Bestimmungen; sie gehen den übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Rücktritt bedarf keiner Begründung; die Übermittlung einer eindeutigen Erklärung – auch mittels des vom Auftragnehmer bereitgestellten Musterformulars – genügt.
- Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, hat er im Falle des Rücktritts ein dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang entsprechendes anteiliges Entgelt zu zahlen. Bei vollständiger Leistungserbringung innerhalb der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; die Rügeobliegenheit gemäß Punkt 13 gilt nicht.
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 14 gelten gegenüber Verbrauchern nur für leichte Fahrlässigkeit und nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; Personenschäden sind stets unbeschränkt zu ersetzen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
- Verzugszinsen betragen 4 % pro Jahr. Betreibungskosten werden nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Umfang verrechnet.
- Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot gemäß Punkt 16 sowie das Nichtumgehungs- und Abwerbeverbot gemäß Punkt 5 gelten nicht.
- Als Gerichtsstand gilt der allgemeine gesetzliche Gerichtsstand; die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Punkt 22 findet keine Anwendung. Für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich bleibt § 14 KSchG unberührt.
- Zur Beilegung von Streitigkeiten kann die Internet-Ombudsstelle (www.ombudsstelle.at) angerufen werden. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt daran nicht teil.
22. Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Der Schriftform ist durch E-Mail Genüge getan, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragsteils. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB zu übertragen.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Unternehmenssitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
23. Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene Rechtsberaterin oder einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Kontakt
Keplerstraße 109
8020 Graz, Österreich
Geschäftsführer: Uwe Hackl, MBATelefon:+43 664 1488579E-Mail:uwe.hackl@vianos.at